Allgemeines zu

Rauchableitung, Rauchwärme-
abzugsgeräte

In den Bauordnungen wird unterschieden in

Rauchableitungen und Rauchwärmeabzugsgeräte.  

Rauchableitungen

Bei Rauchableitungen handelt es sich um Öffnungen mit geometrischen Rauchabzugsflächen (Ag). Anforderungen an die Produkte zur Herstellung einer Rauchableitung werden baurechtlich nicht gestellt.

Die allgemeine Formel zur Flächenermittlung lautet: Ag = a ∙ b

Bei der Berechnung dürfen alle Öffnungen mit einbezogen werden, sofern alle Behinderungen, wie Fensterleibungen und Stürze, berücksichtigt werden und die Fläche Ag nicht größer ist als die lichte Fläche des Fensters.

Rauchwärmeabzugsgeräte

Bei Rauchwärmeabzugsgeräte handelt es sich um Geräte mit aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen (Aa). Anforderungen an diese Natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) werden gemäß EN 12101-2 gestellt. Dazu gehören Windkanalmessungen für den aerodynamischen Beiwert (Cv0), Temperatur- und Schneelastprüfungen, sowie Dauerversuche für die Anwendung als NRWG und für die Lüftung. Ein NRWG besteht immer aus einer Einheit, bestehend aus einem Fenster mit Antrieb(en) und aller notwendigen Beschlagsteile.

Die Formel zur Flächenermittlung lautet: Aa = a ∙ b ∙ Cv0

Der Cv0 ist den zugehörigen Prüfergebnissen zu entnehmen in Abhängigkeit der Einbaulage und des Öffnungswinkels des Fensters.


Es gibt keine allgemeine Vorgabe, wann Rauchableitungen und wann geprüfte NRWGs eingesetzt werden müssen. Die Forderungen sind aus den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), der Musterbauordnung (MBO) und den gültigen Richtlinien und Verordnungen zu entnehmen, wie zum Beispiel aus der Muster-Industriebau-Richtlinie (MindBauRL) oder Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).

Zum besseren Verständnis kann diese unverbindliche Betrachtungsweise angewandt werden:

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