AGB
1 – Geltungsbereich
1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge (Rahmen- und Einzelverträge), die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2 – Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2.2 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
2.3 Die in Prospekten, Katalogen und unserer Webseite enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen des Vertragsgegenstands ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbare Änderung erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und der Materialauswahl.
2.4 Wir sind berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden bei Annahme der Bestellung gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Grund im Sinne des § 321 Absatz 1 BGB vorliegt. Gleiches gilt, ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.4, für die Erfüllung einer Bestellung, auf die ergänzend § 321 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB Anwendung findet.
2.5 Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag
begründeten Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden und der Kunde trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche
Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffern 7.4 und 11.3 bleiben unberührt.
2.6 Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
3 – Vertraulichkeit
3.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
3.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder dien von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
4 – Zeichnungen und Beschreibungen
4.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese im Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
5 – Muster und Fertigungsmittel
5.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Lehren etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Lehren etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
5.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
5.3 Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
5.4 Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der
Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
5.5 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unsere Kunden. Danach fordern wir unseren Kunden schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
6 – Preise
6.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung gültigen Preisen.
6.2 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7 – Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Artikel zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, dass es auf demselben Vertrag beruht und die Gegenansprüche von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
7.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
7.5 Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
8 – Verpackung und Lieferung
8.1 Bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung wird die bestellte Ware nach unserem pflichtgemäßen Ermessen verpackt.
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“.
8.3 Die Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur als annähernde Angaben zu verstehen. Eine verbindliche Zusage eines Liefer- oder Leistungstermins ist damit nicht verbunden, soweit nicht anderweitig vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
8.4 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 15.1 vorliegen.
8.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.6 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
9 – Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
9.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
9.2 Mangels gesonderter Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
9.3 Mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
9.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des Preises der in Annahmeverzug befindlichen Ware pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10 – Lieferverzug
10.1 Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 15.1 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
10.2 Der Kunde ist zum Rücktritt von einem Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat.
11 – Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
11.3 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
11.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
11.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zur unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.7 Übersteigt der Wert der bestehenden verwertbaren Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11.8 Ist an dem Rechtsgeschäft auf Seiten des Kunden ein Einkaufsverband dergestalt beteiligt, dass der Einkaufsverband die Kaufpreisforderung gegenüber uns befriedigt und der Kunde verpflichtet ist, die Kaufpreisforderung gegenüber dem Einkaufsverband zu befriedigen, geht das Eigentum nicht durch Befriedigung der Kaufpreisforderung durch den Einkaufsverband an uns auf den Kunden über, sondern erst, wenn auch der Kunde seine Verpflichtung gegenüber dem Einkaufsverband erfüllt hat. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
12 – Sachmängel
12.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Ziffer 9.3.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der Natur und des Umfangs des Mangels bei uns anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mangel ausgeschlossen.
12.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
12.4 Unsere Haftungspflicht erlischt insbesondere bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit den unsrigen verbunden werden, ebenso, wenn der mit der Montage- und Einstellung Beauftragte nicht mit diesen Montage- und Einstellungsrichtlinien vertraut ist, oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.
12.5 Für Fremderzeugnisse oder für die nicht von uns hergestellten Teile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Schlägt die Befriedigung im Rahmen der abgetretenen Rechte, z.B. wegen Insolvenz usw., fehl, so haften wir ersatzweise nur im Rahmen dieser Bedingungen.
12.6 Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
12.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten gilt Satz 1 nicht.
12.8 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
12.9 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist erst mit unserem ausdrücklichen Einverständnis oder auf unser Verlangen an uns zurück zu senden; für diesen Fall übernehmen wir die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
12.10 Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
12.11 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Einzelvertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
12.12 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 12.11 letzter Satz entsprechend.
13 – Sonstige Ansprüche, Haftung
13.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
13.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorsehbaren Schaden.
13.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
13.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
14 – Software, Downloads, Apps
14.1 Bei Lieferung oder Bereitstellung von Softwareprodukten erwirbt der Kunde von uns lediglich einen Datenträger sowie ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software.
14.2 Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zu stehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
14.3 Der Kunde wird, außer zu Sicherungs- und Archivierungszwecken, weder ganz oder teilweise Kopien von der Software oder ihrer Dokumentation anfertigen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
14.4 Jede unzulässige Nutzung der Software durch den Kunden führt automatisch zum Verlust jeglicher Nutzungsrechte des Kunden.
14.5 Ergänzend finden die für die Software vorgesehenen Lizenzbedingungen Anwendung, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen.
15 – Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
16 – Informationspflicht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Der Kunde hat uns Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige seine wirtschaftlichen Verhältnisse berührende Umstände sowie eine Anschriftenänderung jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
16.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
16.4 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
1 – Geltungsbereich
1.1 Allen Bestellungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung oder ihrer – auch teilweisen – Ausführung als anerkannt.
1.2 Sie gelten auch dann, wenn HAUTAU in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung von HAUTAU.
2 – Vertragsabschluss
2.1 Angebote haben kostenlos zu erfolgen. Sie sind schriftlich abzugeben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen müssen von HAUTAU bestätigt werden.
2.3 Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe der HAUTAU-Bestellnummer innerhalb von 3 Tagen zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen seit Ausfertigung der Bestellung, ist HAUTAU an die Bestellung nicht mehr gebunden.
2.4 Ausstände und Betriebsstörungen aller Art entbinden HAUTAU für die Zeit ihrer Dauer von der Abnahmepflicht. Ein überraschend eintretender Geschäftsrückgang berechtigt HAUTAU, die abgegebenen laufenden Bestellungen in Abrufaufträge umzuwandeln.
3 – Preise, Zahlung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung sowie Zollformalitäten und Zoll ein. Preiserhöhungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von HAUTAU schriftlich bestätigt worden sind.
3.2 Rechnungen müssen HAUTAU nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form eingereicht werden. Sie werden unter dem Datum des tatsächlichen Rechnungseingangs erfasst.
3.3 HAUTAU bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang netto.
3.4 HAUTAU ist berechtigt, seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte ohne Einschränkung geltend zu machen. Die Möglichkeit der Aufrechnung st eht HAUTAU in dem gesetzlich zulässigen Rahmen ohne Beschränkung zu.
4 – Lieferung, Gefahrenübergang
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, HAUTAU unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
4.3 Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine berechtigt HAUTAU, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4 Die Gefahr geht nach Beendigung des Abladevorgangs mit Abnahme der Lieferung durch HAUTAU bzw. am vereinbarten Bestimmungsort auf HAUTAU über.
4.5 Den Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen. Die HAUTAU-Bestellnummer und Artikelnummer sind in allen Versandpapieren, Rechnungen sowie im Schriftwechsel anzugeben.
4.6 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden. Wiederverwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei von dem Lieferanten zurückzunehmen.
4.7 Der Lieferant stellt HAUTAU Ursprungsnachweise mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet einmal jährlich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung.
5 – Mängelhaftung
5.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen.
5.3 Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Quantitätsabweichungen beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware und die erforderlichen Versandpapiere bei HAUTAU eingegangen sind. HAUTAU ist zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren nur stichprobenweise verpflichtet. Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Eine Mängelrüge ist insoweit rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen einer Woche nach Lieferung - bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdecken - abgesandt wurde.
5.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen HAUTAU vollumfänglich zu. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
5.5 Entstehen HAUTAU infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant HAUTAU diese Kosten zu ersetzen.
5.6 Der Lieferant stellt HAUTAU von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund der Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung oder sonstigen Vorschriften frei, soweit der Lieferant für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
6 – Geheimhaltung, Schutzrechte
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
6.2 HAUTAU behält sich an allen Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Mustern und ähnlichen Gegenständen, welche dem Lieferanten überlassen worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
7 – Sonstige Bestimmungen
7.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Sondervermögen handelt und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – der Sitz von HAUTAU. HAUTAU ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
7.2 Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [CISG] ist ausgeschlossen.
7.3 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass HAUTAU die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
7.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.